Vom 3. November 2025 bis 2. Dezember 2025
Gestützt auf § 15 ff. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 3. Dezember 1978 sowie den Beschluss des Gemeinderates vom 30. Juni 2025 werden die nachfolgend aufgeführten Nutzungspläne und Reglemente während 30 Tagen öffentlich aufgelegt:
• Bauzonenplan
• Gesamtplan
• Erschliessungspläne (Nuglar und St. Pantaleon)
• Naturgefahrenplan
• Zonenreglement
Orientierend können zudem eingesehen werden (gegen diese Unterlagen können keine Einsprachen eingereicht werden):
• Räumliches Leitbild
• Bauentwicklung
• Baulandreserven vor OPR
• Baulandreserven nach OPR
• Siedlungsentwicklung nach innen, Bebauungsdichte/Ausbaugrad
• Siedlungsanalyse
• Naturinventar
• Mobilitätsplan
• Kantonale Waldfeststellungspläne (Übersichtsplan und Pläne A bis E)
• Vorprüfungsbericht 1. Vorprüfung und 2. Vorprüfung
• Mitwirkungsbericht
• Raumplanungsbericht
• Siedlungsentwicklung nach innen, Personendichte und Potenziale
Auflagezeit: vom 3. November 2025 bis 2. Dezember 2025
Auflageort: Gemeindeverwaltung Nuglar-St. Pantaleon, Ausserdorfstrasse 51, 4412 Nuglar (während den ordentlichen Schalteröffnungszeiten) oder digital (www.nuglar.ch, nur genehmigungspflichtige Unterlagen).
Rechtsmittel / Einsichtnahme
Während der Auflagefrist kann jede Person, die durch die vorgenannte Planung besonders berührt ist und an deren Inhalt sie ein schutzwürdiges Interesse hat, Einsprache erheben. Die Einsprache ist schriftlich zu begründen und hat einen Antrag zu enthalten (§ 16 Abs. 1 PBG).
Je nach Betreff sind die Einsprachen an folgende Behörden zu richten:
Einsprachen gegen die Gesamtrevision Ortsplanung sind an den Gemeinderat Nuglar-St. Pantaleon, Ausserdorfstrasse 51, 4412 Nuglar zu richten.
Einsprachen gegen die festgestellte Waldgrenze (Genehmigungsinhalt der Erschliessungspläne) sind an das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn, Rathaus / Barfüssergasse 14, 4509 Solothurn zu richten.
Hinweis zur Stellung der aktuell rechtsgültigen Ortsplanung:
Ab der öffentlichen Auflage der Ortsplanung werden bei Baubewilligungen sowohl die rechtsgültigen als auch die neuen Nutzungspläne und Reglemente berücksichtigt (§ 15 Abs. 2 PBG). Nach Rechtskraft der Ortsplanung wird ein Baugesuch ausschliesslich nach der neuen Ortsplanung beurteilt.
Der Gemeinderat